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BFH Urteil v. - XI R 44/94

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) reichte ihre Umsatzsteuererklärung 1990 am 16. März 1992 beim Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) ein. Aufgrund der Steuer erklärung, der das FA zunächst folgte, ergab sich eine Umsatzsteuer 1990 in Höhe von 577 367,60 DM und nach Abzug der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 1990 eine Abschlußzahlung (§ 18 Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG 1980 --) in Höhe von 12 660,88 DM, die die Klägerin an die Finanzkasse entrichtete.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 658
BFH/NV 1996 S. 658 Nr. 9
RAAAB-38684

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BFH, Urteil v. 28.02.1996 - XI R 44/94 -nv-

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