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BFH Beschluss v. - XI B 95/96

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) legte gegen die Vorentscheidung, die ihr am 1. Februar 1996 zugestellt worden war, mit Schriftsatz vom 29. Februar 1996, der am selben Tage beim Finanzgericht (FG) eingegangen ist, Revision ein. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1996 legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) die Kopie eines Schriftsatzes mit Datum vom 20. März 1996 vor. Darin begehrt sie die Zulassung der Revision gegen die Vorentscheidung, "da die Klärung der Finanzgerichtsurteile von grundsätzlicher Bedeutung" sei. Die Klägerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie macht geltend, der Schriftsatz vom 20. März 1996 sei von ihrem Prozeßbevollmächtigten zusammen mit der Revisionsbegründung am 22. März 1996 zur Post gegeben worden, müsse dann aber verlorengegangen sein. Zum Beleg fügt sie die Kopie von Auszügen aus dem Postausgangsbuch ihres Bevollmächtigten bei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 838
BFH/NV 1996 S. 838 Nr. 11
WAAAB-38678

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BFH, Beschluss v. 12.06.1996 - XI B 95/96 -nv-

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