In der Hauptsache ist in formeller Hinsicht streitig, ob der gegen die Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) als Eheleute gerichtete Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung wegen unzureichender Bezeichnung des Adressaten unwirksam sind sowie in materieller Hinsicht, ob die Einkünfte des Antragstellers und Beschwerdeführers zu 2. (Antragsteller) als solche aus Gewerbebetrieb (§ 15 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) oder aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) einzustufen sind. Der Antragsteller hat Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozeß bevollmächtigten beantragt. Dies hat das Finanzgericht (FG) mit der Begründung abgelehnt, daß die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine ausreichende Aussicht auf Erfolg biete.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 816 BFH/NV 1996 S. 816 Nr. 11 MAAAB-38677