Gegen das klagabweisende Urteil, in dem das Finanzgericht (FG) die Revision nicht zugelassen hat, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 8. Januar 1996 Revision eingelegt. Nach dem Hinweis der Geschäftsstelle des Senats vom 31. Januar 1996, daß das FG die Revision nicht zugelassen habe, baten die Kläger mit Schriftsatz vom 6. Februar 1996, das als Revision bezeichnete Rechtsmittel zunächst als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen. Mit Verfügung vom 8. Februar 1996 wies der Vorsitzende des Senats die Kläger darauf hin, daß die Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 8. Januar 1996 abgelaufen sei. Daraufhin beantragten die Kläger am 23. Februar 1996, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Sie hätten aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des FG darauf vertrauen können und dürfen, daß gegen das Urteil die Streitwertrevision gegeben sei. Die Rechtsmittelbelehrung habe keinen Hinweis auf Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) enthalten. Auf diese Vorschrift seien sie erst durch das Schreiben der Geschäftsstelle des XI. Senats vom 31. Januar 1996 verwiesen worden.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 842 BFH/NV 1996 S. 842 Nr. 11 OAAAB-38672
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