Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für 1991 und 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erhoben folgende Klagen beim Finanzgericht (FG): am 22. Juli 1994 gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 1992 (Az. 4616/94), am 2. Dezember 1994 gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 und dessen Aufteilung (Az. 7213/94), am 2. Februar 1995 gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 und dessen Aufteilung (Az. 635/95) und am 17. März 1995 gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer 1991 und 1992 (Az. 1863/95). Kurze Zeit nach Eingang der Klagen in den Sachen 4616/94, 7213/94 und 635/95 bat die Geschäftsstelle des zuständigen Senats den Prozeßbevollmächtigten der Kläger, die Klage zu begründen. Mit Verfügungen vom 16. Januar 1995 und 19. Januar 1995 forderte die Berichterstatterin den Prozeßbevollmächtigten der Kläger gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in den Verfahren 4616/94 und 7213/94 auf, binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen bzw. einem Monat den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. In dem Verfahren 1863/95 setzte die Berichterstatterin mit Verfügung vom 20. Juni 1995 eine Ausschlußfrist bis 5. Juli 1995 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens. Ebenfalls mit Verfügungen vom 20. Juni 1995 gab sie dem Klägervertreter in den Verfahren 7213/94 und 635/95 gemäß § 79 b FGO auf, einige Fragen betreffend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung zu beantworten und weitere Unterlagen -- auch in bezug auf die Schwerbehinderung des Sohnes -- bis zum 5. Juli 1995 vorzulegen. Die Verfügungen vom 20. Juni 1995 wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger gleichzeitig mit den Ladungen vom 21. Juni 1995 zugestellt. Als Termin zur mündlichen Verhandlung in den genannten Streitsachen sowie einer weiteren Streitsache des Klägers war der 11. Juli 1995, 10 Uhr, bestimmt.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 503 BFH/NV 1997 S. 503 Nr. -1 LAAAB-38660
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BFH, Beschluss v. 18.12.1996 - XI B 157--160/95 -nv-
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