Der Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte diese mit Erbvertrag vom 10. Februar 1956 als Alleinerbin eingesetzt. Nach ihr sollte die gemeinsame Tochter, Frau X, Erbin sein. Diese sollte aus dem Nachlaß einen monatlich zu zahlenden Betrag von 2 000 DM erhalten; dieser Anspruch sollte sich entsprechend vermindern, falls das monatliche Einkommen der Klägerin weniger als 3 000 DM betragen würde. Frau X verzichtete in derselben Urkunde auf ihr Pflichtteilsrecht. Nach dem Tode des Erblassers erhielt Frau X monatlich 2 000 DM, "daneben" eine weitere monatliche Zahlung, die mit Schreiben der Klägerin vom 7. Januar 1984 auf 5 000 DM erhöht wurde. In den Steuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Klägerin, einen Betrag von monatlich 7 000 DM zum Abzug als Sonderausgaben (dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) zuzulassen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte lediglich den Betrag von 24 000 DM jährlich als dauernde Last.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 471 BFH/NV 1996 S. 471 Nr. 6 NAAAB-38629
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