Im Einspruchsverfahren hatte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), schon damals vertreten durch ihren derzeitigen Prozeßbevollmächtigten, mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) um verschiedene Sachpunkte ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer 1990 sowie um die Berechtigung des FA gestritten, den Einkommensteuerbescheid für diesen Veranlagungszeitraum im Hinblick auf mehrere Verfassungsbeschwerden gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO 1977) mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen. Der Rechtsbehelf hatte zu einer Teilabhilfe im Bescheid vom 19. April 1993 geführt, in dem im übrigen ausdrücklich auf die (,automatische") Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hingewiesen worden war.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 457 BFH/NV 1996 S. 457 Nr. 6 SAAAB-38610
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