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Körperschaftsteuer; | Zwischenschaltung von Hausgemeinschaften bei Vermietungsgenossenschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG)
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG begünstigt, soweit sie Wohnungen ihren Mitgliedern zum Gebrauch überlassen. Nach Tz. 17 des Einführungserlasses v. (BStBl 1991 I S. 1014) muss der Mietvertrag mit demjenigen abgeschlossen werden, dem die Wohnung zum Gebrauch überlassen wird. Außerdem muss der Mieter oder sein Ehegatte Mitglied der Genossenschaft sein. Zur Frage, ob es unschädlich für die Steuerbegünstigung ist, wenn nach einem neuartigen Modell der Mieterbeteiligung die Wohnungen in einem Mietshaus der Genossenschaft oder des Vereins als Ganzes an einen Zusammenschluss aller Bewohner des jeweiligen Objekts vermietet werden und diese Hausgemeinschaft - in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins oder GbR - Mietverträge mit den jeweiligen Nutzern der einzelnen Wohnungen ...