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BFH Beschluss v. - X B 163/95

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit notariellem Vertrag vom 10. Januar 1989 ein Grundstück. Zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums bestellten die Verkäufer dem Kläger eine Vormerkung nach § 883 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch wurde bewilligt und beantragt. Die Auflassung des Grundstücks (§ 925 BGB) sollte erst nach der Vermessung erfolgen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 675
BFH/NV 1996 S. 675 Nr. 9
JAAAB-38600

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BFH, Beschluss v. 18.04.1996 - X B 163/95 -nv-

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