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BFH Beschluss v. - V S 6/96

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) erhob am 7. Juni 1995 mit Telefax um 15.36 Uhr Klage wegen Umsatzsteuer 1980 bis 1988. Zugleich stellte er Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Steuerrechtsanwalts oder Steuerberaters nach seiner Wahl. Die Faxvorlage war zwar handschriftlich unterschrieben, die Unterschrift war jedoch auf dem Fax -- nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) -- offenbar aufgrund der Benutzung einer Farbe, die nicht oder unleserlich übertragen wird, nicht lesbar. Unter dieser nicht lesbaren Unterschrift ist der Name des Klägers maschinenschriftlich angegeben. Der Kläger wurde mit Einschreiben vom 3. August 1995 durch das FG darauf hingewiesen, daß die Unterschrift ein unabdingbares Erfordernis für die Klage sei und daß die Nachreichung einer unterschriebenen Klageschrift innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von 14 Tagen erforderlich sei. Mit Schreiben vom 5. August 1995, bei Gericht am 30. August 1995 eingegangen, übersandte der Kläger eine unterschriebene Klageschrift mit der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nebst Anlagen. Auf Nachfrage des Gerichts vom 14. September 1995, wann das Schreiben vom 3. August 1995 bei ihm eingegangen sei, erklärte der Kläger unter Beifügung der Kopie eines am 3. August 1995 freigestempelten Kuverts des FG, auf dem links oben das handschriftlich angebrachte Datum des 14. August 1995 eingekreist ist, daß er dieses Schreiben frühestens am 14. August 1995 erhalten habe. Eine Auskunft bei der Deutschen Post AG ergab, daß das Schreiben vom 3. August am 4. August 1995 am Ausgabeschalter hinterlegt worden und innerhalb der 7-tägigen Lagerfrist abgeholt worden sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 824
BFH/NV 1996 S. 824 Nr. 11
QAAAB-38573

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BFH, Beschluss v. 12.04.1996 - V S 6/96 -nv-

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