Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1976, 1978 bis 1981 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 1995, in der es Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben hatte, im wesentlichen ab. Es bestätigte, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) berechtigt war, abgezogene Vorsteuerbeträge aus Abrechnungen von Zeitschriftenwerbern nicht anzuerkennen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß er von ihnen zum Vorsteuerabzug geeignete Rechnungen erhalten oder ihnen entsprechende Gutschriften erteilt habe. Das FG ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 37 BFH/NV 1997 S. 37 Nr. -1 DAAAB-38560
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