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BFH Beschluss v. - V R 50/95

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft für Verwaltung, Vermittlung und Vermietung von Grundbesitz, gab für das Streitjahr (1991) keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen anhand der von der Klägerin abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und setzte die Umsatzsteuer 1991 entsprechend fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mangels Vorlage der Umsatzsteuererklärung als unbegründet zurück.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 352
BFH/NV 1997 S. 352 Nr. -1
GAAAB-38559

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BFH, Beschluss v. 11.09.1996 - V R 50/95 -nv-

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