Der Senat hatte die Revision gegen das von dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) angegriffene Urteil des Finanzgerichts (FG) durch den am 2. April 1996 zugestellten Beschluß zugelassen. Der Kläger legte am 12. April 1996 Revision ohne Begründung ein. Am 7. Juni 1996 ging bei dem Bundes finanzhof (BFH) ein Antrag auf Verlängerung der Frist für die Begründung der Revision ein. Die Geschäftsstelle des Senats wies auf den bereits eingetretenen Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie auf den Beschluß des BFH vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85 (BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264) hin.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 125 BFH/NV 1997 S. 125 Nr. -1 XAAAB-38549
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