Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beteiligte sich an der Bauherrengemeinschaft B-Straße. Er vermietete seine Eigentumswohnung an die S-GmbH (S), verzichtete auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze und zog in den Streitjahren 1983 und 1984 die ihm für die Errichtung der Wohnung von Unternehmern in Rechnungen gesondert berechneten Steuerbeträge als Vorsteuer ab. Umsätze erklärte er jeweils nicht. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) setzte die Umsatzsteuer für 1983 im Bescheid vom 17. September 1987 auf ./. ... DM und für 1984 nach einer Änderung der Steuerfestsetzung im Einspruchsverfahren durch Bescheid vom 4. Januar 1988 auf ./. ... DM fest. Der bisher vorhandene Vorbehalt der Nachprüfung durch die Zustimmung des FA zu den von dem Kläger für die Streitjahre abgegebenen Steueranmeldungen wurde in den erwähnten Steuerfestsetzungen aufgehoben. In den Steueränderungsbescheiden vom 6. Dezember 1988 setzte das FA die Umsatzsteuer für 1983 und 1984 jeweils auf 0 DM fest, weil das Zwischenmietverhältnis mit der S wegen Gestaltungsmißbrauchs nicht mehr anerkannt und ein Vorsteuerabzug nicht mehr berücksichtigt wurde. Den Einspruch gegen die nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Steuerfestsetzungen wies es unter Hinweis auf die Erkenntnisse bei einer Prüfung der Steuerfahndungsstelle X zurück. Die Steuerfahndungsstelle habe, wie das FA weiter ausführte, am 7. November 1988 mitgeteilt, daß die S spätestens ab 1983 keine wirtschaftlichen Eigeninteressen bei der Anmietung von Objekten gehabt habe, daß für die Einschaltung der S keine wirtschaftlich vernünftigen Gründe bestanden hätten und daß das Mietausfallrisiko wegen der nicht vorhandenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der S bei dem Kläger verblieben sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 741 BFH/NV 1997 S. 741 Nr. -1 KAAAB-38536
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