Der Prüfer bemängelte die Aussagekraft der Dienstreiseunterlagen und hielt die km-Angaben für falsch und stark überhöht. Er lehnte eine Schätzung von Dienstreisekosten ab, da hinreichende Feststellungen weder zum Entstehen noch zum Umfang entsprechender Aufwendungen möglich seien. Auch könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW durchgeführt habe. Der Kläger hat dazu vorgetragen, er habe einen erstmals am 25. Februar 1980 und vom 4. Januar 1983 bis 2. Januar 1991 auf ihn zugelassenen PKW benutzt. Im Jahr 1991 habe er die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit zwei unterschiedlichen PKW seiner Ehefrau bewältigt. Unterlagen, aus denen die Fahrleistung der PKW ermittelt werden könnten, sind dem Prüfer nicht vorgelegt worden. Nach dem 2. Januar 1991 war auf den Kläger kein Fahrzeug mehr zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 888 BFH/NV 1996 S. 888 Nr. 12 NAAAB-38522
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