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BFH Urteil v. - VI R 68/95

Der 1954 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte seit dem 30. August 1988 von seiner Ehefrau dauernd getrennt. 1993 wurde die Ehe geschieden. Die beiden ehelichen Kinder (geb. 1980 und 1983) lebten seit der Trennung bei der allein sorgeberechtigten früheren Ehefrau des Klägers. Die Wohnsituation stellte sich in den Streitjahren 1989 bis 1991 wie folgt dar: Die Ehefrau wohnte mit den Kindern in der früheren Ehewohnung in E. In dem Zweifamilienhaus bewohnten die Eltern des Klägers die untere Etage; in dieser Wohnung hielt sich auch der Kläger nach der Trennung auf. Für diese Wohnung hatte der Kläger seinen Zweitwohnsitz angemeldet. Mit erstem Wohnsitz war er in M gemeldet. Dort war er im Streitjahr 1989 bei der Fa. A, im Jahre 1990 bei der Fa. B und im Streitjahr 1991 bis zum 31. Juli bei der Fa. C beschäftigt. Danach war er arbeitslos. Ausweislich der Steuerakten hatte der Kläger in 1989 41 Heimfahrten, in 1990 38 Heimfahrten und in 1991 12 Heimfahrten mit dem PKW und eine unbekannte Zahl von Fahrten mit der Bundesbahn durchgeführt. Die dafür entstandenen Kosten sind als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Abzug zugelassen worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 403
BFH/NV 1996 S. 403 Nr. 5
SAAAB-38516

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BFH, Urteil v. 19.01.1996 - VI R 68/95 -nv-

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