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BFH Urteil v. - VI R 48/96

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit dem Jahre 1988 Richter in X, wo er ein möbliertes Appartement bewohnt. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist an dem Familienwohnsitz in Y als Richterin berufstätig. Aufgrund seiner hohen Arbeitsbelastung fuhr der Kläger im Streitjahr 1990 nur an etwa jedem zweiten Wochenende zu seiner Familie nach Y. Der Kläger bezifferte die Aufwendungen für seine Telefonate mit der Klägerin und seinem 1983 geborenen Sohn auf 1 200 DM und machte diesen Betrag als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 472
BFH/NV 1997 S. 472 Nr. -1
UAAAB-38511

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BFH, Urteil v. 08.11.1996 - VI R 48/96 -nv-

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