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BFH Urteil v. - VI R 24/96

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gab am 3. Januar 1994 die Einkommensteuererklärung 1991 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) ab. Das FA lehnte eine Antragsveranlagung mit Bescheid vom 27. Januar 1994 mit der Begründung ab, daß die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht eingehalten worden sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht vorlägen. Den Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom 30. März 1994 als unbegründet zurück; es führte aus, die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 363
BFH/NV 1997 S. 363 Nr. -1
YAAAB-38498

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BFH, Urteil v. 08.11.1996 - VI R 24/96 -nv-

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