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BFH Urteil v. - VI R 22/96

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist nichtselbständig und freiberuflich tätig. Sie hat ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer, welches sie mit einem im Oktober des Streitjahres 1990 für 3 900 DM erworbenen 5,77 qm großen Orientteppich ausgestattet hat. Nach ihrer Aussage hat die Klägerin den Teppich angeschafft, weil sie bei ihren längeren Arbeiten am Schreibtisch einen warmen Fußbodenbelag benötigte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) versagte im Einkommensteuerbescheid 1990 den Abzug von Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die Anschaffungskosten des Teppichs.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 341
BFH/NV 1997 S. 341 Nr. -1
OAAAB-38497

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BFH, Urteil v. 08.11.1996 - VI R 22/96 -nv-

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