Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen aufgrund eines Konkursantrags am 27. Februar 1991 die Sequestration und am 28. März 1991 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) nahm den Kläger wegen angemeldeter, aber nicht abgeführter Lohnsteuer und darauf entfallender Säumniszuschläge als Haftungsschuldner in Anspruch. Die nach erfolglosem Einspruch gegen den Haftungsbescheid erhobene Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Kläger habe den Haftungstatbestand nach §§ 69, 34 der Abgabenordnung (AO 1977) erfüllt und hafte somit für die nicht abgeführte Lohnsteuer des Monats September 1990, November 1990 und Januar 1991 sowie für die Säumniszuschläge, die bis zum Datum des Konkursantrags (20. Februar 1991) entstanden waren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 915 BFH/NV 1996 S. 915 Nr. 12 LAAAB-38485
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