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BFH Beschluss v. - VII S 5/96

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) wendet sich vor dem Finanzgericht (FG) gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --), mit der das FA wegen Steuerschulden und Schulden aus steuerlichen Nebenleistungen des Antragstellers alle diesem gegenwärtig und künftig zustehenden Ansprüche aus seiner Geschäftsbeziehung zu der Kreissparkasse W gepfändet und sich zur Einziehung überwiesen hatte. Im Laufe des Rechtsstreits hat das FG durch Beschluß angeordnet, daß der Antragsteller binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu bestellen habe (§ 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 627
BFH/NV 1996 S. 627 Nr. 8
HAAAB-38482

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BFH, Beschluss v. 05.03.1996 - VII S 5/96 -nv-

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