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BFH Beschluss v. - VII S 14/96

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine Klage wegen Erstattung bereits entrichteter Zwangsgelder aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten des Rechtsstreits mit Beschluß vom 26. März 1996 abgelehnt und die Klage mit Urteil vom 27. März 1996 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 1996 hat der -- nicht vertretene -- Antragsteller eine verfristete Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH eingelegt und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit begründet, daß er sich keinen Prozeßvertreter leisten könne und seit Jahren mental nicht mehr in der Lage sei, sich mit belastenden Behördenschreiben auseinanderzusetzen. Gleichzeitig hat der Antragsteller -- rechtzeitig -- Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG eingelegt. Den Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Juni 1996 und der im Betreff gemachten Angabe "Antrag auf Prozeßkostenhilfe" entnimmt der Senat, daß der Antragsteller auch für die beiden Beschwerdeverfahren die Bewilligung von PKH begehrt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 524
BFH/NV 1997 S. 524 Nr. -1
YAAAB-38472

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BFH, Beschluss v. 15.10.1996 - VII S 14/96 -nv-

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