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BFH Beschluss v. - VII R 19/96

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte am ... 1993 beim Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt -- HZA --) die Abfertigung von insgesamt ... österreichischen Zuchtrindern (Kühe bzw. Färsen) der Unterposition 0102 10 30 bzw. 0102 10 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zum freien Verkehr. Das HZA fertigte die Tiere antragsgemäß zoll- und abschöpfungsfrei ab. Bei der Abfertigung hat der Kläger nach den Abfertigungsbelegen jeweils Abstammungs- und Leistungsnachweise des Fleckviehzuchtverbandes für die Tiere vorgelegt. Der Kläger legte später Bescheinigungen darüber vor, daß alle Tiere innerhalb einer Frist von vier Monaten nicht geschlachtet wurden. Nach den Ermittlungen der Zollfahndung wurden nur fünf der eingeführten Tiere in Zuchtbücher eingetragen. Nachträglich gelangte das HZA zu der Auffassung, daß die eingeführten Tiere nicht zoll- und abschöpfungsfrei hätten abgefertigt werden dürfen, weil nach den geltenden Bestimmungen der Nachweis der Eintragung der Tiere in ein Zuchtbuch der Gemeinschaft erforderlich sei. Das HZA forderte deshalb ... DM Zoll-Euro und ... DM Abschöpfung nach.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 760
BFH/NV 1996 S. 760 Nr. 10
NAAAB-38441

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BFH, Beschluss v. 26.03.1996 - VII R 19/96 -nv-

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