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BFH Beschluss v. - VII R 119/95

Auf die Beschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision gegen das klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) zugelassen. Der Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am ... Juli 1995 zugestellt. Mit Schriftsatz vom ... Oktober 1995 an den BFH, dort eingegangen per Telefax am ... Oktober 1995, legte der Prozeßbevollmächtigte namens des Klägers Revision gegen das Urteil des FG ein und beantragte zugleich, ihm wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er trug vor, die Fristversäumung, die am 10. Oktober 1995 bemerkt worden sei, beruhe auf einem Büroversehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 569
BFH/NV 1996 S. 569 Nr. 7
YAAAB-38433

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BFH, Beschluss v. 08.02.1996 - VII R 119/95 -nv-

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