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BFH Urteil v. - VII R 107/95

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ein Speditionsunternehmen betreibt, ließ für sich als Hauptverpflichtete im Januar 1992 drei externe gemeinschaftliche Versandverfahren (T 1) für den Versand von Zigaretten bzw. Spirituosen nach Polen eröffnen. Nachdem Rückscheine nicht eingeganen und auch Eintragungen im Gestellungsbuch nicht zu ermitteln waren, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -- HZA --), der die von der Klägerin vorgelegten Eingangsbescheinigungen für gefälscht hielt, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabak- bzw. Branntweinsteuer in Höhe von zusammen ca. 4,2 Mio. DM fest (Steuerbescheide vom 3. Dezember 1992 ... ).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 452
BFH/NV 1997 S. 452 Nr. -1
TAAAB-38426

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BFH, Urteil v. 24.09.1996 - VII R 107/95 -nv-

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