Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Streitjahr 1989 nach Ablauf der jeweiligen Zinstermine festverzinsliche Wertpapiere. Dabei vergütete er den Veräußerern Stückzinsen in Höhe von ... DM. Der Kläger begehrte vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -- FA --), diese Stückzinsen bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für 1989 abzuziehen. In dem angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheid 1989 lehnte das FA dies unter Hinweis auf Abschn. 155 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1987 ab. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 17 BFH/NV 1997 S. 17 Nr. -1 QAAAB-38414