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Vorschaltung von Gesellschaften zum Zwecke des Vorsteuerabzugs als Gestaltungsmissbrauch
Stattet ein beherrschender Gesellschafter seine Gesellschaft mit den erforderlichen finanziellen Mitteln aus, um ein Bürohochhaus zu errichten und es später an ihn zu vermieten, damit er durch Option zur Steuerpflicht den Vorsteuerabzug für die Baukosten in Anspruch nehmen kann, liegt nach Ansicht des , ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor. Bei Vorschaltung einer Personengesellschaft ändert – anders als bei Vermögensübertragungen zwischen Eheleuten – auch der Einsatz eigener Mittel, die durch Einlage des Gesellschafters zur Verfügung gestellt wurden, nichts daran, dass in wirtschaftlicher Hinsicht der hinter der Personengesellschaft stehende (beherrschende) Gesellschafter den Anschaffungsvorgang verwirklicht.