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BFH Beschluss v. - VIII B 26/95

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1993 gegen die Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1990 und gegen die Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1987 bis 1. Januar 1991 durch seinen Prozeßbevollmächtigten Steuerberater S Klage erhoben. Eine Prozeßvollmacht lag dem Schriftsatz nicht bei, der Steuerberater kündigte jedoch an, er werde die Vollmacht bis zum 15. Dezember 1993 nachreichen. Da die Prozeßvollmacht bis zum März 1994 nicht vorgelegt wurde, forderte der Berichterstatter beim Finanzgericht (FG) den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Verfügung vom 10. März 1994 gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, die Vollmacht bis zum 15. April 1994 einzureichen. Mit Schreiben vom 15. April 1994, das dem FG durch Telefax am 18. April 1994 übermittelt wurde, legte der Prozeßbevollmächtigte die Vollmacht des Klägers vor. Das Original der Vollmacht ging am 20. April 1994 beim FG ein. Mit Schreiben vom 21. April 1994 teilte der Berichterstatter beim FG dem Prozeßbevollmächtigten mit, daß die Vollmacht per Telefax erst nach Ablauf der Ausschlußfrist beim FG eingegangen sei, und wies auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags hin. Das Schreiben ging dem Prozeßbevollmächtigten (ausweislich des Empfangsbekenntnisses) am 27. April 1994 zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 240
BFH/NV 1997 S. 240 Nr. -1
XAAAB-38348

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 23.08.1996 - VIII B 26/95 -nv-

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