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Erhöhte Absetzung für Baudenkmäler
Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG sind nur Aufwendungen begünstigt, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Dass die Aufwendungen aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, reicht nicht aus. Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Diese Entscheidung kann nicht im nachhinein getroffen werden. § 7i EStG ist nicht gegen den Wortlaut dahin auszulegen, dass die Steuervergünstigung – jedenfalls bei einem Objekt in den neuen Bundesländern – auch dann zu gewähren ist, wenn die Baumaßnahmen nicht in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde durchgeführt w...