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Voraussetzung einer § 7g EStG-Rücklage
Für eine § 7g EStG-Rücklage muss nach Ansicht des , die voraussichtliche Investition bei Bildung der Rücklage so genau bezeichnet sein, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde.