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Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bei Wechsel der Gewinnermittlung
Wechselt der Steuerpflichtige zu Beginn eines Wirtschaftsjahres von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, gilt nach der Entscheidung des , kraft der Fiktion des § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG das für die Ansparabschreibung vorausgesetzte Größenmerkmal auch dann als erfüllt, wenn das Betriebsvermögen ausweislich der Eröffnungsbilanz mehr als 204 517 € beträgt.