Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatten beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den das FG mit Beschluß vom 9. Oktober 1995 zuständigkeitshalber an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen hat, weil der BFH nach Ergehen des FG-Urteils vom 9. November 1994 und der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde das Gericht der Hauptsache gemäß § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei. Nachdem die Kostenschuldner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen haben, stellte der BFH das Verfahren ein, erlegte den Kostenschuldnern die Kosten des Aussetzungsverfahrens auf und setzte den Streitwert fest. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH mit der Kostenrechnung Kosten angesetzt. Dagegen erheben die Kostenschuldner Einwendungen. Sie machen geltend, Kosten hätten nicht erhoben werden dürfen, weil der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen worden sei, bevor das Gericht tätig geworden sei. Im Falle der Antragsrücknahme sehe die Gebührentabelle keine Gebühr vor. Soweit eine gebührenrechtliche Regelungslücke bestehe, dürfe dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 845 BFH/NV 1996 S. 845 Nr. 11 TAAAB-38306
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