Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - VII E 4/96

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatten beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den das FG mit Beschluß vom 9. Oktober 1995 zuständigkeitshalber an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen hat, weil der BFH nach Ergehen des FG-Urteils vom 9. November 1994 und der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde das Gericht der Hauptsache gemäß § 69 Abs. 3, 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei. Nachdem die Kostenschuldner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen haben, stellte der BFH das Verfahren ein, erlegte den Kostenschuldnern die Kosten des Aussetzungsverfahrens auf und setzte den Streitwert fest. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH mit der Kostenrechnung Kosten angesetzt. Dagegen erheben die Kostenschuldner Einwendungen. Sie machen geltend, Kosten hätten nicht erhoben werden dürfen, weil der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen worden sei, bevor das Gericht tätig geworden sei. Im Falle der Antragsrücknahme sehe die Gebührentabelle keine Gebühr vor. Soweit eine gebührenrechtliche Regelungslücke bestehe, dürfe dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 845
BFH/NV 1996 S. 845 Nr. 11
TAAAB-38306

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Beschluss v. 09.05.1996 - VII E 4/96 -nv-

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen