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BFH Beschluss v. - VII E 1/96

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatten gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) ... "Restitutionsklage" erhoben, die der Bundesfinanzhof (BFH) aus den in seinem Beschluß vom ... dargelegten Gründen als Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluß des FG angesehen und als unzulässig verworfen hat. Den Kostenschuldnern wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und der Streitwert auf ... DM festgesetzt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH mit der Kostenrechnung vom ... Kosten in Höhe von ... DM angesetzt. Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit der Erinnerung und machen geltend, die Kosten hätten ihnen nicht auferlegt werden dürfen, weil sie keine Beschwerde eingelegt, sondern Restitutionsklage erhoben hätten. Die Kosten dürften deshalb nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht erhoben werden, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 632
BFH/NV 1996 S. 632 Nr. 8
VAAAB-38301

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BFH, Beschluss v. 12.03.1996 - VII E 1/96 -nv-

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