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BFH Beschluss v. - VII B 9/96

Die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde mit der Begründung abgewiesen, daß der Einspruch gegen den angefochtenen Bescheid verspätet eingelegt worden sei. Auch ein angeblich zuvor von einem anderen Rechtsanwalt eingelegter Einspruch, der sich aber nicht in den Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) befinde, wäre nach den vorgetragenen Daten verspätet erfolgt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 769
BFH/NV 1996 S. 769 Nr. 10
SAAAB-38299

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 18.04.1996 - VII B 9/96 -nv-

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