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BFH Beschluss v. - VII B 254/95

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Gartenbauunternehmen. Sie hat sich auf die Erzeugung von Geranienjungpflanzen spezialisiert und unterhält zu diesem Zweck Produktionspartnerschaften mit Betrieben auf Gran Canaria und in Mexiko. Den Betrieben auf Gran Canaria wurde von einer Schwesterfirma der Klägerin unentgeltlich Basispflanzgut (unbewurzelte Elitestecklinge -- E 2) zur Verfügung gestellt, das überwiegend auf Zuchtergebnisse der X- GmbH zurückzuführen ist. Aus diesen Stecklingen wurden Mutterpflanzen gezogen, aus denen Stecklinge geerntet wurden, die erneut zu Mutterpflanzen herangezogen wurden. Die von diesen Mutterpflanzen geernteten Stecklinge (Stecklinge der vierten Generation) wurden von der Klägerin per Luftfracht eingeführt und bei den Hauptzollämtern Y und Z zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 80
BFH/NV 1997 S. 80 Nr. -1
PAAAB-38261

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BFH, Beschluss v. 04.06.1996 - VII B 254/95 -nv-

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