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BFH Beschluss v. - VII B 240/95

Ende Juni/Anfang Juli 1993 wurden u. a. fünf Sendungen Lederbekleidung bei einer Zollstelle des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt -- HZA --) zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet. Den Sendungen waren Rechnungen an die A beigefügt. In den vom Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses unterschriebenen Zollanmeldungen war die B, die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene zu 1), als Empfängerin der Waren und Zollanmelderin bezeichnet. Zugleich beantragte der Kläger für die Sendungen auf dem Zusatzblatt ALFA/DOUANE den Zahlungsaufschub auf dem Aufschubkonto der B. Die Zollstelle fertigte die Waren antragsgemäß ab und setzte gegenüber der Beigeladenen zu 1 die Einfuhrumsatzsteuer fest.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 828
BFH/NV 1996 S. 828 Nr. 11
GAAAB-38251

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BFH, Beschluss v. 23.04.1996 - VII B 240/95 -nv-

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