Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Einkommensteuerbescheiden wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs gemäß § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es u. a.: "Gegen den Beschluß wegen einstweiliger Anordnung steht den Beteiligten die Beschwerde zu." Der Antragsteller legte dementsprechend Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. Nachdem der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Aussetzung der Vollziehung der betreffenden Einkommensteuerbescheide gewährt hatte, erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragten jeweils, dem Gegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 138 Abs. 1 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 569 BFH/NV 1996 S. 569 Nr. 7 LAAAB-38245
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