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BFH Beschluss v. - VII B 209/95

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) hat den Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) als ehemaligen Gesellschafter einer OHG wegen rückständiger Umsatzsteuer und Säumniszuschläge der OHG als Haftungsschuldner in Anspruch genommen (§ 191 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 -- i. V. m. § 128 des Handelsgesetzbuches -- HGB --). Die Klage des Klägers führte zur Bestätigung der Haftung für die Umsatzsteuer und zur Herabsetzung der Haftungsschuld in Höhe der festgesetzten Säumniszuschläge. Das Finanzgericht (FG) führt aus, die OHG sei schon zum Zeitpunkt der Festsetzung der Steuerschulden nach Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung überschuldet gewesen. Es habe daher schon zu diesem Zeitpunkt und auch für die Folgezeit ein Anspruch darauf bestanden, daß Säumniszuschläge nicht erhoben würden. Damit hätte eine Erfassung der Säumniszuschläge im Haftungsbescheid ebenfalls zu unterbleiben gehabt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 526
BFH/NV 1996 S. 526 Nr. 7
BAAAB-38244

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BFH, Beschluss v. 04.01.1996 - VII B 209/95 -nv-

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