Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Handel mit Briefmarken und Telefonkarten. Aufgrund der anläßlich einer Außenprüfung getroffenen Feststellungen, nach denen der Kläger die Nettoumsätze mit Telefonkarten zum ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. versteuerte, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) einen Änderungsbescheid und unterwarf die Umsätze aus dem Verkauf der Telefonkarten dem vollen Umsatzsteuersatz von 14 v. H. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der der Kläger die Besteuerung der Telefonkarten als Sammlungsstücke mit dem ermäßigten Satz von 7 v. H. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i. V. m. Nr. 54 (bzw. Nr. 47 der Fassung vor 1991) der Anlage und der Position 97.05 (bzw. 99.05) des Zolltarifs (ZT) begehrte, wies das Finanzgericht (FG) ab. Es urteilte, abgesehen von wenigen Ausnahmen käme den Telefonkarten kein für die Einstufung als Sammlungsstücke erforderlicher historischer Wert zu, denn sie dokumentierten weder einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften noch veranschaulichten sie einen Abschnitt dieser Entwicklung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 255 BFH/NV 1997 S. 255 Nr. -1 DAAAB-38226
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