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BFH Beschluss v. - VI B 147/94

Zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) ist beim Finanzgericht (FG) X eine Klage wegen Einkommensteuer 1991 unter dem Aktenzeichen I 46/ ... anhängig. In ihrem Rechtsstreit I 130/ ... wegen Ermessensunterschreitung im Zusammenhang mit Auskunftsersuchen zur Einkommensteuer 1991 beantragte die Klägerin Akteneinsicht mit der Maßgabe, daß die Akten an das FG Y zwecks Einsichtnahme übersandt werden. Das FG X bot Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des erkennenden Senats im Dienstgebäude des FG an und lehnte die Versendung an das FG Y mit der Begründung ab, daß nur die Einkommensteuerakte vorliege, deren Inhalt sich seit der Einsichtnahme am 10. Mai 1994 im Verfahren I 46/ ... nicht verändert habe.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 429
BFH/NV 1996 S. 429 Nr. 5
KAAAB-38199

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BFH, Beschluss v. 15.01.1996 - VI B 147/94 -nv-

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