Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erzielte im Streitjahr 1992 einen Bruttoarbeitslohn von 33 841 DM. Sie machte geltend, in der Zeit vom 3. bis 31. August 1992 und 21. Dezember 1992 bis 25. Januar 1993 Dienstreisen nach Mosambik durchgeführt und dafür 15 282 DM aufgewendet zu haben. Der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) erkannte statt der geltend gemachten Werbungskosten nur Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von 1 200 DM an. Der Einspruch der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Das FA führte aus, aufgrund des Themas der Dissertation der Antragstellerin bestehe die unwiderlegbare Vermutung, daß zwischen den Reisen und der Dissertation ein Zusammenhang bestehe. Für diese Beurteilung spreche auch, daß der Arbeitgeber keine Erstattung geleistet und die Antragstellerin Urlaubstage in die Reise eingebracht habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 108 BFH/NV 1997 S. 108 Nr. -1 MAAAB-38194
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