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BFH Beschluss v. - V B 45/96

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rechnete mit ihren Subunternehmern, die an sie Glasreinigungsarbeiten ausgeführt hatten, wie folgt ab: "Für die im Auftrag" (folgt der Name der Klägerin) "durchgeführten Glasreinigungsarbeiten erhält der Subunternehmer folgende Vergütung". In der Abrechnung folgte eine Aufstellung über die erbrachten Leistungen, die Angabe, bei welchen Kunden der Klägerin der jeweilige Subunternehmer die Arbeiten ausgeführt hatte, das Entgelt und der Umsatzsteuerbetrag. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) versagte der Klägerin in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1987 bis 1989 unter Hinweis auf § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 den Abzug von Steuerbeträgen als Vorsteuern aus diesen Abrechnungen, soweit sie Subunternehmer betrafen, die nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG 1980 berechtigt waren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 437
BFH/NV 1997 S. 437 Nr. -1
QAAAB-38171

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BFH, Beschluss v. 11.09.1996 - V B 45/96 -nv-

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