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BFH Beschluss v. - V B 21/96

Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist die Sparkasse X als Rechtsnachfolgerin der Grundstücksverwaltung S-GmbH & Co. KG. Deren einzige Komplementärin war die S-GmbH. Sie war am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt. Einzige Kommanditistin war die Klägerin (Sparkasse X) mit einer Kommanditeinlage von 50 000 DM. Gesellschaftszweck der Rechtsvorgängerin war die Errichtung von Gebäuden für die Sparkasse X zur anschließenden Vermietung an diese.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 163
BFH/NV 1997 S. 163 Nr. -1
CAAAB-38154

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BFH, Beschluss v. 02.07.1996 - V B 21/96 -nv-

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