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BFH Beschluss v. - V B 107/95

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) brachte in den Streitjahren 1989 bis 1992 in einem von ihm zuvor als Hotel betriebenen Gebäude Aus- und Übersiedler sowie Asylbewerber unter. Die Bewohner wurden dem Kläger vom Sozialamt zugewiesen. Leerstehende Räume hielt der Kläger für das Sozialamt frei. Die Zusammenarbeit mit diesem Amt beruhte auf mündlichen Vereinbarungen. Einen schriftlichen Mietvertrag oder eine konkrete Anmietungsverpflichtung gab es nicht. Bei der Erstbelegung erklärte der Kläger gegenüber der zuständigen Ortspolizeibehörde, er führe seinen Hotelbetrieb nicht mehr weiter.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 204 Nr. -1
BFH/NV 1997 S. 205
EAAAB-38136

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BFH, Beschluss v. 14.08.1996 - V B 107/95 -nv-

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