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Körperschaftsteuer; | Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH (§§ 14, 17 KStG)
§ 17 KStG in der ab dem VZ 1991 geltenden Fassung verlangt für die stl. Anerkennung einer GmbH als Organgesellschaft, daß diese sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen i. S. des § 14 KStG abzuführen und die Gewinnabführung den in § 301 AktG genannten Betrag nicht überschreitet. § 17 Satz 2 Nr. 1 KStG n. F. fordert nicht, daß die Begrenzung der Gewinnabführung gem. § 301 AktG in den Gewinnabführungsvertrag ausdrücklich aufgenommen wird. Das gilt sowohl für bestehende als auch für noch abzuschließende Verträge ().