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BFH Urteil v. - IX R 49/94

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, machten für das Jahr 1986 bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen in Höhe von 68 000 DM als Werbungskosten geltend und beantragten, sie nach § 82 b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) auf fünf Jahre zu verteilen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) berücksichtigte diese Aufwendungen antragsgemäß zu einem Fünftel. Der Einkommensteuerbescheid 1986 wurde bestandskräftig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 390
BFH/NV 1997 S. 390 Nr. -1
QAAAB-38119

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BFH, Urteil v. 15.10.1996 - IX R 49/94 -nv-

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