Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb, für den er neben eigenen ... ha weitere ... ha Nutzflächen von seinem Vater zugepachtet hatte. Unter einem Teil der zunächst zugepachteten Flächen befand sich ein seit etwa 70 Jahren bekanntes abbauwürdiges Tonvorkommen, für das im Dezember 1983 eine Abgrabungsgenehmigung für die Firma F erteilt worden war. Im März 1984 erwarb der Kläger von seinen Eltern das Tonvorkommen und die entsprechenden Grundstücksflächen zu einem Kaufpreis von insgesamt 415 000 DM. Nach dem Kaufvertrag entfielen von dem Kaufpreis 140 000 DM auf den Grund und Boden sowie 275 000 DM auf das Tonvorkommen. Von dem Kaufpreis waren 100 000 DM nach Eintragung der Auflassungsvormerkung und Einholung der erforderlichen Genehmigungen, 157 500 DM zum 31. Dezember 1985 sowie weitere 157 500 DM zum 31. Dezember 1986 fällig. Sollte die Ausbeute bereits vor Zahlung des Gesamtkaufpreises durchgeführt bzw. abgeschlossen sein, war nach dem Kaufvertrag der zu diesem Zeitpunkt noch offenstehende Kaufpreis vorzeitig fällig. Bis zur jeweiligen Fälligkeit der Zahlung sollte nach einer nachträglichen Vereinbarung der noch offene Restkaufpreis mit jeweils 5,5 % verzinst werden. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch sollte nach vollständiger Zahlung des Gesamtkaufpreises erfolgen. Nach Fälligkeit zahlte der Kläger die erste Kaufpreisrate im Oktober 1984. Die beiden restlichen Raten zahlte er 1985 bzw. 1987.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 667 BFH/NV 1996 S. 667 Nr. 9 MAAAB-38116
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