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BFH Urteil v. - IX R 32/92

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Für das selbst genutzte Einfamilienhaus zogen sie seit 1981 bis 1987 erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und nach § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) berücksichtigte die Absetzungen erklärungsgemäß bis einschließlich 1986. Mit ihrer Steuererklärung 1986 machten die Kläger zusätzlich u. a. Aufwendungen für die Renovierung des Einfamilienhauses als Werbungskosten geltend und zeigten gleichzeitig an, daß sie für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 31. Juli 1987 eine andere Wohnung angemietet hätten, da das Haus in dieser Zeit wegen dringender Dach- und Fußbodensanierungsarbeiten nicht habe bewohnt werden können. Das FA ließ diese Kosten als Werbungskosten zum Abzug zu. Für 1987 (Streitjahr) beanspruchten die Kläger neben den erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG und § 82 a EStDV den Abzug von Werbungskosten in Höhe von ... DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1987.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 671
BFH/NV 1996 S. 671 Nr. 9
OAAAB-38111

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BFH, Urteil v. 12.03.1996 - IX R 32/92 -nv-

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