Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie erwarben 1985 ein im Jahre 1949 erbautes Einfamilienhaus, das sie seit November 1985 selbst nutzen. In den Streitjahren 1985 bis 1987 führten sie an dem Haus -- im wesentlichen in Eigenarbeit -- umfangreiche Bauarbeiten aus. Die Holzfußböden wurden entfernt und durch Estrichfußböden ersetzt. Die Kellertreppe, sämtliche sanitäre Anlagen, die Wasserleitungen, Stromleitungen einschließlich des Hauptanschlusses sowie die Türen wurden entfernt und durch neue ersetzt. Eine neue Heizungsanlage wurde eingebaut. Durch das Versetzen von Wänden wurden die Räume neu aufgeteilt. Als weitere Baumaßnahme errichteten die Kläger einen Anbau mit Unterkellerung. Dieser war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Oktober 1987 noch nicht fertiggestellt. Zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Hauses sowie der Kosten der Baumaßnahmen nahmen die Kläger ein Darlehen auf. Für die entsprechenden Schuldzinsen machten sie beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) erfolglos für die Zeit der Selbstnutzung ab November 1985 den erweiterten Schuldzinsenabzug nach § 21a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 542 BFH/NV 1996 S. 542 Nr. 7 HAAAB-38109
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