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BFH Beschluss v. - IX B 59/95

Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Antragsteller ist an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligt, die im Streitjahr 1992 einen Werbungskostenüberschuß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) erkannte diesen Werbungskostenüberschuß nur zum Teil an, setzte aber hinsichtlich des geltend gemachten Restbetrages die Vollziehung des gegenüber der Grundstücksgemeinschaft ergangenen Feststellungsbescheides aus. Dem Begehren der Antragsteller, im gleichen Umfang auch die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1992 auszusetzen, entsprach das FA nur insoweit, als sich aufgrund der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung der einbehaltenen Lohn- und Kapitalertragsteuer sowie der anzurechnenden Körperschaftsteuer -- einschließlich Solidaritätszuschlag -- eine Abschlußzahlung ergab; eine darüber hinausgehende Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides lehnte das FA ab, weil diese zu einer Erstattung geführt hätte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 674
BFH/NV 1996 S. 674 Nr. 9
SAAAB-38098

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 04.03.1996 - IX B 59/95 -nv-

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